Haedke zu Bagatellsteuern in der Monatszeitschrift des Bundes der Steuerzahler Wie viel Steuern wollen wir? Franz Josef Strauß gab kurz nach seinem Amtsantritt als Ministerpräsident hierauf eine klare Antwort: In Bayern so wenig wie möglich. Und daraufhin schaffte er diese Steuern 1980 einfach für Bayern ab. Was hat er damals abgeschafft? Was wäre denn die Bandbreite derartiger Steuern? Es verstecken sich beispielsweise so "witzige" neueörtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern wie die Getränkesteuer, Vergnügungssteuer, Speiseeissteuer, Jagdsteuer und Zweitwohnungssteuer hinter dem Oberbegriff kommunale Bagatellsteuern. Und der ist tatsächlich gar nicht so sehr "bagatell" wie das auf den ersten Blick scheinen mag. Die Regelung bedarf daher immer einer Bayernweiten gesetzlichen Grundlage. Eine Wiedereinführung bedürfte einer Änderung bzw. Aufhebung des Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz durch den Bayerischen Landtag. Eine Diskussion, die immer wieder -auch in der jüngsten Vergangenheit- geführt wird. Ich meine, eine falsche Diskussion. Die Initiativen wurden und werden stets durch Partikularinteressen hervorgerufen. Es gibt zudem gute Gründe, gegen eine Wiedereinführung zu sein. Eine Mehrheit der Abgeordneten im Bayerischen Landtag lehnt dies derzeit daher auch ab: 1. Es würde sich eine Steuermehrbelastung von Bürgern und Unternehmen ergeben. Eine solche Entwicklung würde der langjährigen bayerischen Steuerpolitik widersprechen, die Staatsquote zu senken und die ohnehin zu hohe Steuerbelastung zu reduzieren. Und hier müssen jeweils die Gesamtbelastungen betrachtet werden. Das ist dann für Bayern ein Standortfaktor! 2. Aufgrund des internationalen Wettbewerbs um Arbeitsplätze kommt den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu denen auch die Steuerbelastung ge- 3. Die Einführung sowie die laufende Verwaltung der in Frage kommenden Steuern ist sehr aufwendig; meist steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag. Dies wird in den Kommunen auch vielfach so gesehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungen des Landes Berlin mit der zum l. Januar 1998 4. Die Kommunen verfügen nach geltendem Recht mit der Festlegung der Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer grundsätzlich über ein weitreichendes und wirksames Instrumentarium zur Verwirklichung ihrer Wegen der angeführten Gründe wurden erst vor kurzem Versuche der Wiedereinführung abgelehnt. Gerade über das Engagement hier sowie auch die generelle Information danke ich dem Bund der Steuerzahler in Joachim Haedke, 06 Juni 2003. |