Antrag der CSU-Landtagsfraktion: Überreglementierung bei der Bankenaufsicht weiter abbauen

Der Landtag begrüßt, dass sich die neue Bundesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung zur Notwendigkeit der Deregulierung im Kapitalmarktbereich bekannt hat und sich für den Abbau überflüssiger Regulierungen im Finanzbereich ausspricht. Der Koalitionsvertrag verlangt insbesondere eine Finanzmarktaufsicht, die unter Wahrung des vorrangigen Ziels der Finanzmarktstabilität die bestehenden Aufsichtsstandards mit Augenmaß und in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedsstaaten der EU anwendet, des Weiteren die Überprüfung bestehender Gesetze, Verordnungen und sonstiger Regulierungen, ob sie ihr Ziel kostengünstig erreichen oder noch erforderlich sind, sowie die Nutzung der Spielräume, die die EU bei Basel II vorgibt. Vor diesem Hintergrund wird die Staatsregierung aufgefordert, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kreditinstitute und zur Verbesserung der Kreditversorgung des Mittelstands weiterhin massiv beim Bund auf den Abbau der Überreglementierung bei der Bankenaufsicht hinzuwirken. Folgende Maßnahmen sind dabei in den Mittelpunkt zu stellen:
  • Die Zusammenfassung der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK), der Mindestanforderungen an die Handelsgeschäfte (MaH) und der Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Inneren Revision (MaIR) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) darf nicht zu neuen regulatorischen Hemmnissen und Erschwernissen für die Banken und die Kreditvergabe führen, sondern ist zum Abbau von Überreglementierungen zu nutzen. Insbesondere sind für kleinere Kreditinstitute risikoadäquate Öffnungsklauseln vorzusehen.
  • Bei der bevorstehenden nationalen Umsetzung von Basel II ist auf schlanke und den europäischen Standard nicht überschreitende Regelungen zu achten.
  • Bei Sonderprüfungen nach § 44 KWG, die vor allem für kleinere Banken hohe Belastungen und Kosten verursachen, ist die Schwelle für Anordnungen zu erhöhen. Statt Sonderprüfungen sollte verstärkt das Instrument der Aufsichtsgespräche genutzt werden.
  • Die Anforderungen an das EDV Research der Kreditinstitute hinsichtlich der Geldwäsche sind auf das mindestnotwendige Maß zurückzuführen.
  • Die bewährte Regelung einer anteiligen Kostentragung (10 v.H.) durch die Aufsicht bzw. den Bund ist wieder herzustellen, um die Geschäftstätigkeit der Aufsicht, insbesondere die Prüfungen, effizient und kostengünstig zu gestalten.

Landtagsfraktion, 13 Dezember 2005.


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